VEREINSSATZUNG DER FF LUCKENPAINT

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Luckenpaint.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintrag in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins. „Freiwillige Feuerwehr Luckenpaint e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 93107 Luckenpaint.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr ( vom 01.01. zum 31.12. des jeweiligen Jahres )

§ 2  Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Luckenpaint insbesondere durch Werbung  und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschatliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein :

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
3. Fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder

(2) Zu den Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter(innen). Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere  Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern  können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder sollten ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet Thalmassing haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist  schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss der Vorstandschaft.

§ 5 Beedingung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet :

(a) mit dem Tod des Mitgliedes ,
(b) durch Austritt (unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen),
(c) durch Streichungen von der Mitgliederliste,
(d) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der  Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der  Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Vorstand zu  rechtfertigen.

(5) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschussbeschlusses beim Vorsitzenden eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorsitzende sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Höhe des Beitrages wird in der Geschäftsordnung festgehalten.
(2) Von der Beitragspflicht befreit sind:

(a) Feuerwehranwärter( innen)

(3)  Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen werden für den aktiven Feuerwehrdienst verwendet. Über die Verwendung entscheidet die Vorstandschaft. Über die Verwendung ist den Mitgliedern mindestens einmal jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Unter den Begriff aktiven Feuerwehrdienst fallen: Gebäude, Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstände, Schutzausrüstung, Patenverein, Jugendfeuerwehr und Aktivitäten des eigenen Vereins.

§ 7 Organe des Vereins

(1)   Die Organe des Vereins sind:

(a) die Vorstandschaft
(b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft (§26 BGB ) besteht aus:

(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) der erweiterten Vorstandschaft laut Geschäftsordnung, welche mindestens aus 7 Vereinsmitgliedern besteht und davon mind. 3 Personen aus der aktiven Führung, welche Kraft Ihres Amtes in die erweiterte Vorstandschaft bestimmt sind. Zudem muss eine ungerade Anzahl an Vorstandsmitgliedern angestrebt werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden vertreten.

(3) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat. Diese Beschränkung ist nur im Innenverhältnis gültig.

(4) Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(5) Die unter Absatz 1 Nummer a bis c genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorsitzende ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(6) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Vereinen, durch Amtsenthebung und  Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder nur bei groben Verstößen, Pflichtverletzung oder Unfähigkeit ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
(b)  Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Verwaltung der Vereinsvermögens,
(e) Erstellung des Jahres- und des Kassenberichts,
(f) Beschlussfassung der Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
(g) Beschlussfassung über Ehrung und Vorschläge von Ehremitgliedschaften.

§ 10 Sitzung der Vorstandschaft

(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom 1.  Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden  rechzeitig, jedoch mindestens eine Woche  vorher einzuladen.  Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit  einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(2) Über die Sitzung der Vorstandschaft st vom Schriftführer ein  Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist der Vorstand innerhalb 14 Tagen auszuhändigen.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Errichtung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen, eine Jahresrechnung und den Kassenbericht zu erstellen. Zahlung dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorstandes oder – bei dessen Verhinderung – des 2. Vorstandes geleistet werden.

(3)  Der Kassenwart hat in Zusammenarbeit mit der Vorstandschaft die Steuererklärung zum Nachweis der Gemeinnützigkeit dem Finanzamt zu erstellen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts,
(b) Genehmigung der Jahresrechnung,
(c) Entlastung der Vorstandschaft
(d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
(e) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft sowie der Kassenprüfer
(f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbescheid der Vorstandschaft.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang der Einladung im Schaukasten des Feuerwehrhauses, sowie an der Gemeindetafel Lindenstrasse einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer die weder der Vorstandschaft noch einem von der Vorstandschaft berufenem Gremium  angehören dürfen, für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der angegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist  eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15 Ausschüsse

(1) Für besondere Aufgaben ist bei Bedarf ein Ausschuss zu bilden. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist von der Vorstandschaft Vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Gilt die Aufgabe eines Ausschusses als erledigt, ist der Ausschuss als solcher wieder aufzulösen. Genaueres regelt die Geschäftsordnung.

§ 16 Ehrungen

(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann eine Ehrung erfolgen. Genaueres regelt die Geschäftsordnung.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Thalmassing, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen im Gemeindegebiet Thalmassing zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am 11.01.2009 errichtet und tritt ab dem 01.01.2009 in Kraft.

(2) Die Satzung vom 01.09.1983 und alle vorausgehenden werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.